Studierendenwerk Rostock-Wismar

Hausordnung

Das Zusammenleben in einer studentischen Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Wohnheimbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben und eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung einzuhalten. Es können sich je nach Haus Unterschiede ergeben. Daher wird Ihnen die Hausordnung bei Einzug persönlich übergeben, der Empfang wird von Ihnen quittiert.

I. Allgemeine Nutzungsbedingungen

  1. Die Mieträume sowie das vom Vermieter eingebrachte Inventar sind pfleglich zu behandeln. Wurde der Wohnraum seitens des Vermieters mit Mobiliar ausgestattet, so muss dieses beim Auszug vollständig vorhanden sein. Beim Auszug fehlendes oder unbrauchbar beschädigtes Mobiliar wird zu Lasten des Mieters durch den Vermieter wiederbeschafft.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eingebrachtes Inventar auf dessen Kosten zu entfernen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
  3. Bauliche Veränderungen sind dem Mieter untersagt. Kleine bauliche Veränderungen, die Bohren und/oder Hämmern erforderlich machen, sowie die malermäßige Neugestaltung der Zimmer durch den Mieter sind mit dem Hausmeister abzustimmen. Fußbodenbeläge dürfen nicht fest verlegt werden und sind beim Auszug durch den Mieter zu entfernen.
  4. Am Ende der Nutzung ist durch den Mieter das Zimmer so zu übergeben, dass es sofort wieder bezogen werden kann, d.h. grundgereinigt und mängelfrei entsprechend dem Standard des Hauses.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, Beschädigungen, Mängel und Systemausfälle umgehend schriftlich dem Hausmeister anzuzeigen. Für notwendige Reparaturen erteilt der Mieter einen entsprechenden Auftrag.
  6. Soweit der Mieter notwendige Arbeiten dulden muss, kann er weder die Miete ändern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadenersatz verlangen.
  7. Allgemeine Informationen des Vermieters erfolgen mit Aushang und sind von den Mietern zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die „Handlung in Not- und Havariefällen“.
  8. Außer an Pinnwänden, ist das Plakatieren der Treppenhäuser, Flurwände und Türen strengstens untersagt.


II. Schutz vor Lärm

  1. Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Heimbewohner. Deshalb gelten allgemeine Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 6 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen.
  2. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien darf die übrigen Bewohner nicht stören. Analog gilt dies für das Musizieren.
  3. Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden, so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 20 Uhr vorzunehmen.
  4. Lärmende Spiele und Sportarten (z.B. Fußballspielen) sind in Fluren, in Treppenhäusern und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.



III. Sicherheit

  1. Zum Schutz der Heimbewohner sind die Haus- und Wohnungstüren, die Gemeinschaftsküchen und die Kellereingänge ständig verschlossen zu halten. Der Vermieter übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung. Der Hausmeisterdienst ist außerhalb seiner Dienstzeit nicht verpflichtet, Wohnungs- oder Zimmertüren zu öffnen.
  2. Der Mieter ist für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich. Vermietereigene, dem Mieter übergebene Schlüssel dürfen an Heimfremde nicht weitergegeben werden. Bei Verlust ist der Hausmeister unverzüglich zu informieren. Für den Ersatz von Schlüsseln oder Schließgruppen hat der Mieter Schadensersatz in Geld zu leisten.
  3. Handfeuerlöscher sind an den dafür vorgesehenen Plätzen aufgehängt. Die Mieter haben die Funktionsbeschreibung der Feuerlöscher zu beachten und Beschädigungen sofort dem Hausmeister zu melden.
  4. Die Mieter sind verpflichtet, sich über Fluchtwege zu informieren. Hauszugänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie frei gehalten werden. Sie dürfen nicht zugeparkt oder durch Fahrräder, Kinderwagen, Trockengestelle und sonstige sperrige Gegenstände verstellt werden.
  5. Fahrräder dürfen nur in den Fahrradräumen oder auf –stellplätzen abgestellt werden. Das Einstellen dieser in Zimmer, Fluren, Treppenhäusern und auf Balkonen ist ausdrücklich untersagt.
  6. Feuergefährliche, leicht entzündbare, Geruch verursachende und sonstige gefährliche Stoffe dürfen nicht in das Wohnheim bzw. auf das Grundstück gebracht oder dort gelagert werden.
  7. Offenes Feuer ist im gesamten Wohnheimbereich untersagt. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen auf Balkonen, Loggien und in unmittelbar am Wohnheim liegenden Flächen ist nicht gestattet.
  8. Jede Behinderung der Mitarbeiter des Vermieters bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben sowie Störungen von Anliegern ist zu unterlassen.


IV. Reinigung

  1. Wohnheim und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von den Mietern unverzüglich zu beseitigen. Die Zimmerreinigung erfolgt durch den Mieter, 4x jährlich sind die Zimmerfenster zu putzen.
  2. Die Kücheneinrichtung ist regelmäßig vom Mieter zu reinigen. Der Kühlschrank ist monatlich zu reinigen, wenn erforderlich zu enteisen. Abfall und Unrat sind regelmäßig durch die Mieter zu entsorgen.
  3. Die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume innerhalb einer Etage/einer Wohnung/Wohngruppe hat regelmäßig nach einem Putzplan, den die Mieter selbst erstellen können, in ausreichender Weise zu erfolgen. Der Vermieter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Mieter seiner Verpflichtung zur Reinigung in ausreichender Weise nachkommt. Wird die Reinigung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt, ist der Vermieter berechtigt, nach Fristsetzung die Reinigung auf Kosten des Mieters oder der Wohngruppe durchführen zu lassen.
  4. Die Zimmer sind auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch kurzfristiges, vollständiges Öffnen der Fenster mindestens 2x täglich. Bei Unwetter und Abwesenheit sind Fenster zu schließen.
  5. In die Toiletten- und/oder Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle nicht geschüttet werden. Die Kosten für die Behebung von Verstopfungen oder anderer Störungen infolge falscher Behandlung hat der Mieter zu tragen. 


V. Sorgfaltspflicht

  1. Das Kochen, Wäschewaschen und –trocknen ist ausschließlich in den dafür bereitgestellten Räumen gestattet. Die Wasch- und Trockenmaschinen haben nur dann keine Störungen, wenn sie sorgfältig behandelt und die Bedienungsanleitung beachtet wird. Die Benutzung der Waschgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Ersatz für verdorbene bzw. beschädigte Wäschestücke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und der Service der Betreiberfirma/der Hausmeisterdienst unverzüglich zu verständigen.
  2. Eigene Heiz-; Kühl-; Wasch- und Kochgeräte dürfen durch den Mieter nicht betrieben werden. Für Folgen aus dem Betreiben eigener elektrischer Geräte haftet allein der Mieter.
  3. Alle installierten Anlagen, sonstige, auch technische Einrichtungen unterliegen der gleichen Sorgfaltspflicht des Mieters wie die Wohnplätze sowie die zur Verfügung stehenden gemeinschaftlich genutzten Räume. Es ist daher dem Mieter untersagt, Reparaturen und Änderungen an jeglichen elektrischen und elektronischen Anlagen, an Heizungen, sowie an der Be- und Entlüftungstechnik vorzunehmen. Brandschutztüren sind nicht gewaltsam offen zu halten. Bei Zuwiderhandlungen ist der Mieter dem Vermieter für alle dafür entstehenden Aufwendungen zum Schadensersatz in Geld verpflichtet.
  4. Für zusätzliche, durch regelwidriges Verhalten von Mietern, erzwungene Dienstleistungen werden diesen bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Vermieters die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
Hausordnung für die Studierendenwohnheime.pdf

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